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Bremerhavener Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger rechtmäßig

Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

Bremerhavener Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger rechtmäßig


Bremen, den 8. Oktober 2018

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat erstmalig entschieden, dass die Verwaltungsanweisung der Stadt Bremerhaven zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem örtlichen Mietspiegel einem „schlüssigen Konzept“ entspricht.

Geklagte hatte eine damals dreiköpfige Familie aus Bremerhaven, die in einer 77 qm großen Dreizimmerwohnung lebte. Das Jobcenter trug die Miet- und Nebenkosten. Für das zweite Halbjahr 2011 stellte der Vermieter der Familie eine Betriebskostennachforderung. Das Jobcenter lehnte die Übernahme ab, da hierdurch die Obergrenze der angemessenen Kosten der Unterkunft überschritten würde. Nach dem Betriebskostenspiegel des Mietvereins Bremerhaven sei nur ein gewichteter Mittelwert von 1,95 €/qm und insgesamt eine Bruttokaltmiete von 420 € für einen Dreipersonenhaushalt anzusetzen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters für die neue Verwaltungsanweisung ab Juli 2011 bestätigt. Die Mietobergrenze müsse so gewählt werden, dass der Hilfebedürftige eine angemessene Wohnung anmieten könne. Das schlüssige Konzept solle die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden. Hierfür sei ein einfacher oder qualifizierter Mietspiegel der beste Weg. Der Bremerhavener Mietspiegel genüge den Anforderungen, da die Datenerhebung in einem genau bestimmten zeitlichen Rahmen stattgefunden hat. Datengrundlage waren ca. 1.000 Mietverträge. An der Erstellung waren unterschiedlichste Interessengruppen des Wohnungsmarktes beteiligt. Das Gericht hat die Daten als repräsentativ und valide bewertet, so dass eine Kostendeckelung rechtmäßig sei.

Die Entscheidung hat Bedeutung für eine Vielzahl weiterer Verfahren. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. September 2018 - L 15 AS 19/16; veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; Vorinstanz: SG Bremen

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.10.2018

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