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Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur bei Risikoschwangerschaft

Eine Schwangere, für die ärztlicherseits zur Vermeidung einer Fehlgeburt ein Beschäftigungsverbot bis zum Beginn des Mutterschutzes angeordnet worden ist, kann nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen auch dann Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur haben, wenn sie nicht arbeitsunfähig ist.

Eine Klägerin hatte sich wegen der Erziehung und Betreuung ihrer damals dreijährigen Tochter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Sie erhielt im Anschluss an die Gewährung von Arbeitslosengeld ab April 2004 Arbeitslosenhilfe. Im August 2004 bescheinigte ihre behandelnde Ärztin ihr, dass nach § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchuG) ein Beschäftigungsverbot bestehe. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit hatte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe aufgehoben, da die Klägerin nicht mehr arbeitslos sei, weil sie wegen ihres Beschäftigungsverbots nicht mehr arbeiten dürfe und daher dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe. Die zweite Tochter der Klägerin kam im Februar 2005 zur Welt.

Widerspruchs- und Klageverfahren der Klägerin gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe blieben erfolglos. Demgegenüber hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ihrer Berufung nun mit Urteil vom 25. Oktober 2010 stattgegeben und den Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung von Leistungen der Arbeitsagentur bis zum Beginn der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 2 MuSchuG) trotz bestehenden Beschäftigungsverbots bestätigt.

Nach Ansicht des Landessozialgerichts steht das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchuG (ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit) einer Verfügbarkeit der Klägerin nicht entgegen. Diese war vielmehr im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von § 119 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch alter Fassung (jetzt § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III) zu fingieren. Ein Leistungsausschluss wäre gemäß Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz wegen des sich daraus ergebenden Schutzgebotes für die werdende Mutter verfassungsrechtlich nicht haltbar. Der werdenden Mutter stand damit ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bis zum Beginn der Mutterschutzfrist zu. Gleiches gälte nach dieser Rechtsprechung im Übrigen auch bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der maßgeblichen Rechtsfrage zugelassen.

Aufgrund des beim Bundessozialgericht zu einem gleichgelagerten Verfahren bereits anhängigen Revisionsverfahrens (B 7 AL 26/10 R) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zwischenzeitlich die Bundesagentur für Arbeit "gebeten", in den Fällen eines absoluten Beschäftigungsverbots ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vorläufig Arbeitslosengeld weiterzuzahlen.

Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2010

Vorinstanz: Sozialgericht Lüneburg - S 7 AL 472/04

Normen: § Art. 6 Abs. 4 GG, § 119 SGB III, § 126 SGB III, § 3 Abs. 1 MuSchG

Suchworte: Arbeitslosengeld, Beschäftigungsverbot, Verfügbarkeit

nichtamtlicher Leitsatz:
Besteht bei einer arbeitslosen Schwangeren trotz Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG keine Arbeitsunfähigkeit, ist die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe (bis 31. Dezember 2004) erforderliche Verfügbarkeit zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Lücke nach Art. 6 Abs. 4 GG im Wege der verfassungskonformen Auslegung zu fingieren (Anschluss an Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 20. August 2007, L 9 AL 35/04; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2010 - L 13 AL 4524/09, Revision anhängig beim Bundessozialgericht - B 7 AL 26/10 R).

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

Entscheidung im Volltext: L 11 AL 149/07 (Alhi bei Beschäftigungsverbot für Schwangere)

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.11.2010

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