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SGB II – Kostenübernahme für eine Wickelkommode

Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 13. April 2005 - S 46 AS 62/05 ER

Das Sozialgericht Hannover hat die Arbeitsgemeinschaft (Arge) "Jobcenter in der Region Hannover" im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, die Anschaffungskosten für eine Wickelkommode zu übernehmen. Das Gericht hat ausgeführt, dass auch eine Wickelkommode zur erforderlichen Säuglingserstausstattung gehöre.
Das Gesetz sieht für Bezieher von Arbeitslosengeld II einmalige Leistungen für die Säuglingserstausstattung vor (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch II).

Dagegen hat sich der Antragsteller nicht damit durchsetzen können, dass die Arge verpflichtet sei, für die Anschaffung von Schwangerschaftskleidung und Babyerstausstattung höhere Beträge auszuzahlen. Der Antragsteller hatte vorgetragen, dass etwa in Berlin höhere Pauschbeträge gelten würden als bei der Arge Hannover.

 

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