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Terminhinweis: LSG verhandelt über Schulbedarfsleistungen des Jobcenters

Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

Celle, den 5. Dezember 2017

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) verhandelt am

Montag, den 11. Dezember 2017, 10:25 Uhr, Saal 129

über insgesamt drei Fälle zu Schulbedarfsleistungen des Jobcenters.

Geklagt haben jeweils Schülerinnen der Oberstufe von - in zwei Fällen Beruflichen - Gymnasien, die im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II stehen („Hartz IV“). Sie hatten Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern - die von der Schule nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit leihweise zur Verfügung gestellten werden -, grafikfähigen Taschenrechnern und verschiedenen Schulmaterialien von bis zu 330,- Euro, die sie vom Jobcenter als Zusatzleistungen zum Regelbedarf begehren.

Die zuständigen Jobcenter in Hildesheim, Nienburg und Celle bewilligten mit dem sog. Schulbedarfspaket insgesamt 100,- Euro pro Schuljahr. Sie führten zur Begründung aus, dass die 100,- Euro für Schulbedarfe nach § 28 Abs. 3 SGB II als Pauschalen ausgestaltet seien, mit denen auch die von den Klägerinnen geltend gemachten weiteren Kosten abgedeckt seien. Eine konkrete Bedarfsermittlung komme nicht in Betracht. Während das Sozialgericht Hildesheim das Jobcenter Landkreis Hildesheim erstinstanzlich zur Übernahme der Kosten für Schulbücher verurteilt hat, sind die vor den Sozialgerichten Hannover und Lüneburg geführten Klagen erstinstanzlich erfolglos geblieben.

In den Berufungen machen die Klägerinnen u.a. geltend, dass die Paketleistungen nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) genügen würden. Das Verfahren zur Ermittlung der Kinderbedarfe sei verfassungswidrig. Solange keine besondere gesetzliche Regelung existiere, seien die Kosten vollständig zu übernehmen. Im Übrigen seien die Kosten für Schulbücher von der Pauschale gar nicht umfasst.

Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen,

L 11 AS 1503/15, Vorinstanz: SG Hildesheim

L 11 AS 917/16, Vorinstanz: SG Hannover

L 11 AS 349/17, Vorinstanz: SG Lüneburg

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Eine Pressemitteilung über den Inhalt der Entscheidung folgt nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung.


Artikel-Informationen

erstellt am:
05.12.2017
zuletzt aktualisiert am:
13.12.2017

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