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SGB II: Mindestanforderungen für Darlehen unter Freunden

Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

Celle, den 18. Juni 2018

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass auch für Darlehen im Freundes- und Familienkreis gewisse Mindestanforderungen eingehalten werden müssen, die den üblichen Modalitäten im Geschäftsverkehr entsprechen.

Im zugrundeliegenden Verfahren wandte sich eine libanesisch-/türkischstämmige Familie aus Hannover gegen die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen durch das Jobcenter. Die Familie erhielt von verschiedenen Absendern aus Bahrain, Libyen und den Vereinigten Arabischen Emiraten 39 Einzelzahlungen über den Bargeldtransferdienst Western Union i.H.v. insgesamt 117.000,- €. Das Geld wurde meist an Dritte im Beisein des Mannes ausgezahlt und danach an diesen übergeben.

Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachtes der Geldwäsche erklärte der Mann, dass es sich bei den Zahlungen um ein Darlehen von wohlhabenden Veranstaltern von Hahnenkämpfen aus Bahrain gehandelt habe. Die Familie habe das Geld für die Anschaffung eines Autos, Kosten der Hochzeit, eine Reise in die Türkei und wegen geschäftlicher Verbindlichkeiten des Bruders und des Vaters benötigt. Ein schriftlicher Darlehensvertrag existiere nicht, Zinsvereinbarungen seien aus religiösen Gründen verboten, Rückzahlungsquittungen seien kulturell unüblich. Zur Tilgung solle Erspartes an Verwandte mitgegeben werden, die es im Libanon übergeben würden.

Das LSG hat die Rückforderung des Jobcenters bestätigt und die Zahlungen als Einkommen der Familie bewertet. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, seien für Darlehensverträge unter Freunden strenge Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages zu stellen. Erforderlich sei, dass sich die Darlehensgewährung anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten Unterhaltsgewährung abgrenzen lasse. Als Indizien müssten mindestens Darlehenshöhe, Rückzahlungsmodalitäten und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar sein. Es sei nicht ausreichend, wenn bei einer im Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit exorbitant hohen Darlehenssumme letztlich Zeit und Höhe der Tilgung im Belieben der Kläger stünden.

Die Pressemitteilung kann hier heruntergeladen werden.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2018 - L 7 AS 167/16; veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; Vorinstanz: SG Hannover

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.06.2018

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