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SGB II - Zuwendung aus Lebensversicherung als einzusetzendes Einkommen

Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2006 (L 8 AS 325/06 ER)

Vorinstanz: Sozialgericht Osnabrück (S 16 AS 201/06 ER)

Normen: SGB II § 11 Abs 1 S 1

Suchworte: Einkommen, einmalige Einnahme, Lebensversicherung, Vermögen, Zuflussprinzip

nichtamtliche Leitsätze:

  1. Zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II sind die aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommens) und des Bundessozialgerichts (zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe) entwickelten Grundsätze übertragbar. Danach ist Einkommen alles das, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhält, Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraumes bereits hat ("Zuflusstheorie").
  2. Bei einer Zuwendung aus der Lebensversicherung eines Dritten handelt es sich um Einkommen, nicht um Vermögen. Anders als bei einem Leistungsempfänger, der seine (eigene) Lebensversicherung kündigt, handelt es sich bei der Zuwendung nicht um eigene, sondern um von einem Dritten angesparte Mittel. Vor dem Zufluss handelt es sich nicht um Mittel des Begünstigten, so dass eine sog Vermögensumschichtung nicht vorliegt.
  3. Bei der Zuwendung aus der Lebensversicherung eines Dritten handelt es sich um eine einmalige Einnahme iSd § 2 Abs 3 Alg II-V. Eine Einschränkung entsprechend den bis Ende 2004 geltenden Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts dahingehend, dass als einmalige Einnahmen iSd § 2 Abs 3 Alg II-V nur diejenigen gelten, die aus besonderen normativen Gründen auf einen größeren Zeitraum als den Monat des Zuflusses zu verteilen sind, wie zB Sonderzuwendungen, Gratifikationen, einmaliges Arbeitsentgelt, Eigenheimzulagen oder Nachzahlungen von Sozialleistungen, ist weder dem Verordnungstext noch den Verordnungsmaterialien zu entnehmen.

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

Enscheidung im Volltext: L 8 AS 325/06 ER - SGB II - Lebensversicherung

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.01.2007
zuletzt aktualisiert am:
31.05.2010

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