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Arbeitslosengeld II - Angemessene Kosten der Unterkunft in Hannover

Der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat am 24. April 2007 über die Höhe des konkreten Betrags der "angemessenen Kosten für die Unterkunft" für alleinstehende Arbeitslosengeld-II-Bezieher in der Landeshauptstadt Hannover entschieden (Urteil vom 24. April 2007 – L 7 AS 494/05).

In dem Fall ging es um eine Klägerin, die für ihre 3-Zimmer-Wohnung mit ca. 84 qm Wohnfläche eine Grundmiete von 416,04 EUR bzw. einschließlich Betriebskosten, Heizung und Wasser 528,01 EUR pro Monat zahlt. Diese Kosten hatte die Arbeitsgemeinschaft "Jobcenter in der Region Hannover" zunächst praktisch ungekürzt übernommen.
Mit Fristsetzung zum 30. September 2005 wurde die Klägerin aufgefordert, in eine günstigere Wohnung umzuziehen (Miethöchstgrenze von 300,- EUR monatlich einschl. Nebenkosten, jedoch ohne Heizung). Nach Ablauf der Frist kürzte die ARGE die Zahlungen für Unterkunftskosten auf 328,25 EUR (Miete einschl. Heizkosten).

Hiergegen hatte die Klägerin, die trotz der Aufforderung der ARGE nicht umgezogen ist, vor dem Sozialgericht Hannover geklagt. Sie hielt - unabhängig von der Größe ihrer Wohnung - Mietkosten in Höhe von 416,08 EUR für Alleinstehende im Stadtgebiet Hannover für angemessen.

Der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat sowohl die von der Arbeitsgemeinschaft "Job-Center in der Region Hannover" für einen Ein-Personen-Haushalt zunächst festgesetzte Mietobergrenze einschließlich Nebenkosten (ohne Heizung) von 300 EUR monatlich als auch die im Verhandlungstermin von der Arbeitsgemeinschaft angebotene Mietobergrenze von 350 EUR monatlich als zu niedrig angesehen. Entsprechende Wohnangebote seien in der Stadt Hannover nicht in ausreichender Zahl vorhanden. Das LSG hat die Beklagte deshalb verurteilt, an die Arbeitslosengeld II-Bezieherin Unterkunftskosten von 385 EUR monatlich (Miete einschl. Nebenkosten, jedoch ohne Heizung) zu zahlen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 – L 7 AS 494/05

Vorinstanz:
S 46 AS 241/05 - Sozialgericht Hannover

Stichworte: Angemessene Unterkunftskosten, Fehlen einer konkreten Wohnalternative, Wohngeldtabelle

nichtamtliche Leitsätze:

  1. Mangels valider Erkenntnismöglichkeiten ist die Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG zuzüglich eines Zuschlages von 10 % zu bilden.
  2. Zum Umfang der Ermittlungsmöglichkeiten in einer Stadt; in der kein Mietspiegel und keine andere Mietdatenbank existiert (hier: Landeshauptstadt Hannover).

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

Entscheidung im Volltext: L 7 AS 494/05 (Kosten der Unterkunft - SGB II)

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.05.2007
zuletzt aktualisiert am:
31.05.2010

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