SGB II – Angemessene Kosten der Unterkunft (Mietspiegel; Warmmiete; Stromkosten)
Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 12. Oktober 2005 - S 15 AS 159/05
Normen: § 22 Abs 1 SGB II
Suchworte: Betriebskostenspiegel; Mietkosten; Mietspiegel; Warmmiete
nichtamtliche Leitsätze:
- Ein aktueller örtlicher Mietspiegel ist bei der Angemessenheitsprüfung nach § 22 SGB II vorrangig gegenüber der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz.
- Bei einer sog. Warmmiete kann die Angemessenheit der (kalten) Nebenkosten anhand von Betriebskostenspiegeln überprüft werden.
- Stromkosten sind aus der Warmmiete herauszurechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Gruppe 4 des Regelsatzes neben den Energiekosten weitere Pauschalbeträge enthalten sind.
Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar