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SGB II – Angemessene Kosten der Unterkunft (Mietspiegel; Warmmiete; Stromkosten)

Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 12. Oktober 2005 - S 15 AS 159/05

Normen: § 22 Abs 1 SGB II

Suchworte: Betriebskostenspiegel; Mietkosten; Mietspiegel; Warmmiete

nichtamtliche Leitsätze:

  1. Ein aktueller örtlicher Mietspiegel ist bei der Angemessenheitsprüfung nach § 22 SGB II vorrangig gegenüber der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz.
  2. Bei einer sog. Warmmiete kann die Angemessenheit der (kalten) Nebenkosten anhand von Betriebskostenspiegeln überprüft werden.
  3. Stromkosten sind aus der Warmmiete herauszurechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Gruppe 4 des Regelsatzes neben den Energiekosten weitere Pauschalbeträge enthalten sind.

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar

 

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