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Arbeitslosengeld II – Angemessene Kosten der Unterkunft im Landkreis Celle

Der 7. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat am 11. März 2008 über die Höhe des konkreten Betrages der "angemessenen Kosten der Unterkunft" für eine dreiköpfige Familie im Landkreis Celle entschieden und den Klägern die Übernahme ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten zugebilligt (Az. L 7 AS 332/07).

In dem Fall ging es um ein Ehepaar und ihren Sohn, die im Bewilligungszeitraum April bis September 2006 Arbeitslosengeld II bezogen hatten und für ihre ca. 94 m² große 3-Zimmer-Mietwohnung in Unterlüß, Landkreis Celle, Mietkosten in Höhe von monatlich 451,00 Euro (368,00 Euro Kaltmiete, 83,00 Euro Nebenkosten) aufgewandt hatten; hinzu kamen 38,54 Euro monatliche Heizkosten. Der Landkreis Celle hatte nach vorheriger Ankündigung für diese Wohnung für den genannten Leistungsabschnitt nur noch Unterkunftskosten in Höhe von 270,85 Euro bewilligt; zudem wurden die Heizkosten in tatsächlicher Höhe übernommen. Im vorangegangenen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg hatte der Landkreis im April 2007 bereits Unterkunftskosten nach der rechten Spalte der Tabelle zum Wohngeldgesetz, Mietstufe II, für einen 3-Personen-Haushalt in Höhe von 410,00 Euro anerkannt. Daraufhin war die weitergehende Klage der Kläger vom Sozialgericht Lüneburg abgewiesen worden.

Auf die Berufung der Kläger hat der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen die bisher vom Landkreis Celle anerkannten Unterkunftskosten für unzureichend erachtet und den Landkreis zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger in Höhe von 451,00 Euro monatlich verurteilt. Der Senat hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 24. April 2007 – L 7 AS 494/05, vgl. Pressemitteilung vom 16.05.2007) ausgeführt, wenn eine Behörde die Miete eines Arbeitslosengeld II-Empfängers für zu hoch halte, sei es zunächst ihre Aufgabe, durch die Vorlage von Mietspiegeln oder anderen qualifizierten Mietdatenbanken nachzuweisen, dass genügend günstigerer Wohnraum vorhanden sei. Hierzu reiche es nicht aus, einzelne günstigere Angebote vorzulegen. Vielmehr sei eine vollständige und fortlaufende Datenerhebung erforderlich. Der Landkreis Celle hatte aber keinerlei aussagekräftige Unterlagen vorgelegt. Mangels valider Erkenntnismöglichkeiten zur Feststellung einer Angemessenheitsgrenze hat der 7. Senat den Rückgriff auf die Werte der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zugunsten der Leistungsbezieher für gerechtfertigt gehalten. Mit dem zuerkannten Zuschlag von 10 % werde u. a. berücksichtigt, dass die Wohnnebenkosten im Vergleich zu den seit 2001 unveränderten Tabellenwerten zu § 8 Wohngeldgesetz enorm gestiegen seien.

Demnach ist bei den im Leistungszeitraum im Landkreis Celle wohnhaften Klägern der Wert der rechten Spalte der Wohngeldtabelle (410,00 Euro) zzgl. des Zuschlags von 10 % (41,00 Euro) als angemessene Unterkunftskosten angesehen worden. Dies entsprach – zufällig – genau den tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger in Höhe von 451,00 Euro.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. März 2008 – Az. L 7 AS 332/07

Vorinstanz: S 24 AS 1212/06 – Sozialgericht Lüneburg

Normen: § 22 Abs. 1 SGB II

Suchworte: angemessene Unterkunftskosten, kein Mietspiegel

nichtamtliche Leitsätze:

  1. Zu den Anforderungen an die vom Grundsicherungsträger zu erstellenden Wohnkostentabellen, wenn kein Mietspiegel existiert.
  2. Mangels valider Mietdatenbanken (hier: Landkreis Celle) ist die Angemessenheit von Wohnkosten ausnahmsweise in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10 % festzusetzen (Bestätigung des Urteils vom 24. April 2007 – L 7 AS 494/05 –)

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

Entscheidung im Volltext: L 7 AS 332/07 - Kosten der Unterkunft – Landkreis Celle

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.04.2008
zuletzt aktualisiert am:
31.05.2010

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