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SGB II - Anrechnung von Stiefelterneinkommen nach dem SGB II

Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18. April 2007 (L 9 AS 139/07 ER)

Vorinstanz: Sozialgericht Braunschweig - S 21 AS 236/07 ER

Normen:
SGB II § 9 Abs 2 Satz 2

Nichtamtlicher Leistsatz:
Stiefelterneinkommen ist nach der Neuregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur nach den Maßstäben von § 9 Abs. 5 SGB II auf den Bedarf der Stiefkinder anzurechnen.

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

Entscheidung im Volltext: L 9 AS 139/07 ER – Stiefelterneinkommen

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.06.2007
zuletzt aktualisiert am:
31.05.2010

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