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Schwerbehindertenausweis: Merkzeichen „Blind“ wegen Hirnschädigung

Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen


Schwerbehindertenausweis: Merkzeichen „Blind“ wegen Hirnschädigung


Celle, den 18. Dezember 2017

Eine Beeinträchtigung des Sehorgans ist nicht Voraussetzung für die Eintragung des Merkzeichens „Bl“ im Schwerbehindertenausweis. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Geklagt hatte ein 10-jähriges Mädchen aus dem Landkreis Leer, das wegen einer Stoffwechselstörung schwerst hirngeschädigt ist und täglich epileptische Krampfanfälle erleidet. Der Kinderarzt hatte bestätigt, dass das Mädchen nicht auf optische Reize reagiere und die Augen überwiegend geschlossen halte oder nur kleine Sehschlitze öffne. Wenn sie die Augen aufreiße, verdrehe sie die Pupillen unkontrolliert nach oben. Sie könne visuelle Sinneseindrücke offenbar nicht verarbeiten. Eine Untersuchung mit einer sog. Blitzbrille bestätigte eine ausgeprägte Funktionsstörung des Gehirns.

Das beklagte Landesamt für Soziales, Jugend und Familie lehnte das Merkzeichen „Bl“ ab, da keine Störung des Seh-Apparates vorliege, sondern eine Störung des Erkennens und der Verarbeitung der optischen Sinneseindrücke im Gehirn.

Dem konnte sich das LSG nicht anschließen. Denn mit dem Urteil vom 11. August 2015 - B 9 BL 1/14 R - habe das Bundessozialgericht (BSG) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und klargestellt, dass eine spezifische Sehstörung nicht mehr Voraussetzung sei, um eine Person als blind anzuerkennen. Ausreichend sei, dass ein unter der Blindheitsschwelle liegendes Sehvermögen objektiv festgestellt sei. Ob die Ursache in einem Defekt der Augen, des Sehnervs oder des Gehirns zu finden sei, sei unerheblich. Vielmehr sei die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Ursachen durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und die UN-Behindertenrechtskonvention geboten.

Das LSG hat das Landesamt bereits in zwei vorherigen Urteilen daran erinnert, die Rechtsprechung des BSG umzusetzen. Das niedersächsische Landesrecht führe nicht zu einem Ausschluss von Sehstörungen, die ihre Ursache im Gehirn haben. Vielmehr liege eine andere Störung des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vor, dass sie der in der Versorgungsmedizin-VO genannten Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sei.

Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. November 2017 - L 13 SB 71/17; veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de;

Vorinstanz: SG Aurich


Die Pressemitteilung kann hier heruntergeladen werden.




Artikel-Informationen

erstellt am:
18.12.2017

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